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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Liefer- und Zahlungsbedingungen für Mietmessestände der Wagner Messebau GmbH

1. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Auftragsbestätigungen, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden, welche aber grundsätzlich schriftlich fixiert werden müssen, um rechtswirksam zu sein. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die unseren eigenen Bedingungen widersprechen, sind nur gültig, soweit sie von uns ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote

Die in unseren Angeboten genannten Kosten und Preise entsprechen dem jeweiligen Stand, sie sind freibleibend im Hinblick auf mögliche Kostensteigerungen durch Änderungswünsche bis zur Auftragserteilung durch den Kunden. Allein verbindlich sind die in unserer Auftragserteilung genannte Kosten und Preise, sofern keine Einschränkungen vereinbart werden.

3. Lieferungen bzw. Leistungen

Die Fertigstellung von Messeständen erfolgt normalerweise bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe, es sei denn, dass der Veranstalter andere Regelungen vorschreibt. Wir behalten uns jedoch vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau kann normalerweise ab Messeschluss erfolgen, d. h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers müssen unmittelbar nach Messeschluss von ihm entfernt werden, so dass der Standabbau ohne Verzögerungen und Behinderung erfolgen kann. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate durch uns entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnen wir die dadurch entstehenden Kosten nach Aufwand. Soll der Messestand für einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen, müssen die entsprechenden Angaben im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vermerkt sein. Sind wir nachweislich durch höhere Gewalt, Streiks, behördliche Verfügung, durch von uns nicht verschuldete Transportverzögerungen und/oder ähnliche Vorkommnisse, deren Beseitigung außerhalb unseres Einflusses liegt, an der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Kunde im Rahmen der vorhandenen und zumutbaren Möglichkeiten sofort zu verständigen. Er kann in diesen Fällen vom Auftrag zurücktreten, wobei er die uns entstehenden Kosten bis zur nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch 50% des vereinbarten Auftragswertes, übernehmen muss. Regressansprüche an uns wegen Nichtteilnahme an einer Messe/Ausstellung aus den oben genannten Gründen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines Messestandes durch grobes Verschulden unsererseits kann der Kunde vom Auftrag sofort zurücktreten, da in der Regel von dem gesetzlich verbrieften Recht auf Stellung einer Nachfrist aus Termingründen kein Gebrauch gemacht werden kann. Vom Kunden geleistete Anzahlungen sind in diesen Fällen von uns zu erstatten, weitere Ansprüche des Kunden an uns sind aber ausdrücklich ausgeschlossen, dies bezieht sich auch auf indirekte und immaterielle Schäden aufgrund der Nichtteilnahme an der Messe/Ausstellung.

4. Überlassung von Mietgegenständen

Der komplette Messestand mit der enthaltenen Ausstattung bzw. andere Mietgegenstände werden von uns in vorgereinigtem Zustand auf der Messe angeliefert und aufgebaut. Eine Reinigung vor Messebeginn, die durch Verschmutzung nach dem Aufbau, z. B. durch den enormen Bearbeitungsstaub in den Hallen sowie die Benutzung des Standes vor Messebeginn notwendig wird, ist vom Aussteller zu bestellen. Der Messestand einschließlich der enthaltenen Ausstattung ist nach Messeschluss wieder in ordentlichem Zustand an uns zurückzugeben. Kosten für die Reinigung bei außergewöhnlicher Verschmutzung von wiederverwendbaren Bodenbelägen, Wandelementen Kücheneinrichtungen etc. werden dem Aussteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Küchenausstattungen mit Geschirr ist es Aufgabe des Ausstellers, dafür zu sorgen, dass die überlassenen Gebrauchsteile zum Messeschluss wieder gespült bzw. gereinigt sind. Wir weisen in diesem Zusammenhang vor allem darauf hin, dass bei vielen Veranstaltern die Wasserzufuhr sofort nach Messeschluss abgestellt wird und wir keine Möglichkeit mehr zur Reinigung des Geschirrs haben. Die Kosten für Austausch von verschmutzter Verpackung sowie erneutes Aus/Einpacken bei uns im Hause sind relativ hoch und werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Wandelemente, die durch Aufhängen von Bildern oder Exponaten mit Schrauben oder Nägeln etc. beschädigt wurden bzw. die durch Aufkleben von nicht rückstandfrei entfernbaren Folien (z. B. doppelseitiges Teppichklebeband bzw. Spiegelband oder Siebdruckfolien) für uns nicht mehr verwendbar sind, werden dem Aussteller mit 2/3 des Wiederbeschaffungswertes in Rechnung gestellt.

5. Bodenbeschaffenheit/Aufbaubeginn

Die von uns zu überbauende Standfläche muss entsprechend den Aufbauterminen des Veranstalters für uns frei verfügbar sein, die ordnungsgemäß bestellten Dienstleistungen wie Verlegung von Wasser und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein. Der Hallenboden muss eben sein, dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit der Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden kann. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es uns überlassen, den Boden so zu belassen bzw. Abhilfe durch Ausgleich, Ausspachteln oder Ausfüllen (durch uns selbst oder den Veranstalter) zu schaffen. Die Kosten werden durch uns oder den Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Wir tragen keine Verantwortung wenn durch schlechte Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist bzw. wenn der Bodenbelag durch Abrieb des Hallenbodens (z. B. bei nicht versiegelten Schwarzasphaltböden) abnormal verschmutzt wird. Insoweit beschränkt sich unsere Verpflichtung auf einen entsprechenden vorherigen Hinweis. Sofern die Auf- und Abbauzeiten im Zeitraum der Angebotsabgabe bzw. Auftragserteilung noch nicht bekannt sind, ist eine dem Aufwand entsprechende Aufbauzeit zu gewährleisten. Schäden, die insbesondere durch Wassereinbruch entstehen, werden von uns nicht übernommen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits vorliegt.

6. Versicherungen

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind die dem Kunden von uns leihweise überlassenen Gegenstände vom Aufbaubeginn bis zum Abbauende durch uns versichert. Der Kunde übernimmt mit Standübernahme (oder –übergabe) die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm überlassenen Gegenstände. Der Aussteller haftet bis zur Höhe der von uns angegebenen Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig ob diese Schäden von seinem Versicherer gedeckt sind oder nicht. Soweit wir Eigentum des Auftraggebers (z. B. Exponate, Standausrüstung o. ä.) nach gegenseitiger Vereinbarung durch unsere im Werkfernverkehr eingesetzten Fahrzeuge zu oder vom Messeplatz befördern, hat uns der Auftraggeber von allen Regressansprüchen aus unserer Tätigkeit als Frachtführer freizustellen.

7. Haftung

Wir haften nicht für Schäden irgendwelcher Art, die durch den Betrieb, das Zurschaustellen oder durch den Transport an Gegenständen entstehen, die uns vom Kunden überlassen worden sind. Desgleichen hat uns der Kunde als Aussteller von allen Regressansprüchen Dritter freizustellen, die aus Beschädigung oder Zerstörung von Gebäuden, Einrichtungen, Messegut usw. herrühren, soweit sie nicht von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. In der Regel kann diese Freistellung durch Abschluss einer von der Ausstellungsleitung oder dem Veranstalter angebotenen Haftpflichtversicherung erreicht werden. Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, die beim Ein- und Ausbau, beim Verpacken bzw. dem anschließenden Transport durch Spediteure entstehen, es sei denn, die Schäden werden nachweislich grob fahrlässig durch uns verursacht.

8. Beanstandungen

Soweit Beanstandungen erst bei Übernahme des Standes festgestellt werden, ist uns eine Nachfrist zur Behebung der Mängel bis zum tatsächlichen Messebeginn einzuräumen. Ist eine Behebung der Mängel innerhalb dieser Zeit oder überhaupt nicht möglich oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten uns nicht zumutbar, kann der Kunde eine Minderung des vereinbarten Preises verlangen und zwar bis zur anteiligen Höhe des für die nicht vollbrachte Leistung vereinbarten Kauf- bzw. Mietpreises. Weitergehende Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

9. Zahlungsbedingungen

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Zahlungsbedingungen wie folgt: 50% der zu erwartenden Gesamtkosten bis vier Wochen nach Auftragserteilung, jedoch mindestens vier Wochen vor Messebeginn bei uns eingehend. 50% bzw. Restbetrag aufgrund der Schlussrechnung sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug.

10. Eigentumsvorbehalt

Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung(en) unser Eigentum. Sollten bei Standübergabe vor Messebeginn schriftlich vereinbarte Abschlagszahlungen noch ausstehen, sind wir berechtigt, den Stand nicht freizugeben bzw. noch vor Messebeginn wieder ganz oder teilweise zu demontieren.

11. Entsorgungskosten

Wir behalten uns vor, die uns vom Messeveranstalter berechneten und/oder die bei uns entstandenen Kosten für die Müllentsorgung nach Aufwand an unsere Kunden weiterzugeben.

12. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Als Gerichtsstand gilt Besigheim als vereinbart. Bei entgegenstehenden Geschäftsbedingungen sind unsere Geschäftsbedingungen vorrangig. Bei Streitigkeiten mit ausländischen Bestellern oder für den Fall, dass der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt ausschließlich das sachlich geltende deutsche materielle und formale Recht. Auch für diesen Fall gilt die Zuständigkeit des Gerichtsstandes Besigheim als vereinbart.